[Die genauen Sprechzeiten werden zwischen der Klassenleiterin und den Eltern abgesprochen.]
In der Grundschule ist verbindlich zum Halbjahr der Klassenstufen 2, 3 und 4 mit den Eltern ein Gespräch über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten sowie über die Lernentwicklung in den Fächern und Lernbereichen (Lehrer-Schüler-Eltern-Gespräch) zu führen und zu protokollieren. Es ersetzt das Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 2 und ergänzt das Notenzeugnis zum Halbjahr der Klassenstufen 3 und 4.
Hier finden Sie weitere Informationen zu den Lehrer-Eltern-Schüler-Gesprächen.
Außerdem erfolgen die Empfehlungsgespräche für den Besuch der weiterführende Schule.
Grundschulordnung § 16 – Mitwirkung der Grundschule bei der Aufnahme in die Orientierungsstufe
(2) Unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Grundschule erhalten alle Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich das Ziel der Grundschule erreichen werden, eine Empfehlung für den weiteren Schulbesuch in der Orientierungsstufe. Für die Empfehlung sind entscheidend:
1. das Lern- und Arbeitsverhalten und
2. die Leistungen.
Die Empfehlung wird von der Klassenkonferenz erteilt und zusammen mit dem Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 4 den Eltern schriftlich mitgeteilt. Dabei sind alle regional vorhandenen Schularten zu berücksichtigen.
(3) Eine Empfehlung für das Gymnasium oder die Realschule kann nur ausgesprochen werden, wenn das allgemeine Lern- und Arbeitsverhalten die Empfehlung rechtfertigt und die Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht in der Regel mindestens befriedigend, in den übrigen Fächern überwiegend befriedigend sind. Ausnahmen bedürfen einer besonderen pädagogischen Begründung. Vor der Entscheidung der Klassenkonferenz muss den Eltern Gelegenheit zu einem Gespräch gegeben werden.
[Die genauen Sprechzeiten werden zwischen der Klassenleiterin und den Eltern abgesprochen.]
In der Grundschule ist verbindlich zum Halbjahr der Klassenstufen 2, 3 und 4 mit den Eltern ein Gespräch über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten sowie über die Lernentwicklung in den Fächern und Lernbereichen (Lehrer-Schüler-Eltern-Gespräch) zu führen und zu protokollieren. Es ersetzt das Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 2 und ergänzt das Notenzeugnis zum Halbjahr der Klassenstufen 3 und 4.
Hier finden Sie weitere Informationen zu den Lehrer-Eltern-Schüler-Gesprächen.
Außerdem erfolgen die Empfehlungsgespräche für den Besuch der weiterführende Schule.
Grundschulordnung § 16 – Mitwirkung der Grundschule bei der Aufnahme in die Orientierungsstufe
(2) Unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Grundschule erhalten alle Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich das Ziel der Grundschule erreichen werden, eine Empfehlung für den weiteren Schulbesuch in der Orientierungsstufe. Für die Empfehlung sind entscheidend:
1. das Lern- und Arbeitsverhalten und
2. die Leistungen.
Die Empfehlung wird von der Klassenkonferenz erteilt und zusammen mit dem Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 4 den Eltern schriftlich mitgeteilt. Dabei sind alle regional vorhandenen Schularten zu berücksichtigen.
(3) Eine Empfehlung für das Gymnasium oder die Realschule kann nur ausgesprochen werden, wenn das allgemeine Lern- und Arbeitsverhalten die Empfehlung rechtfertigt und die Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht in der Regel mindestens befriedigend, in den übrigen Fächern überwiegend befriedigend sind. Ausnahmen bedürfen einer besonderen pädagogischen Begründung. Vor der Entscheidung der Klassenkonferenz muss den Eltern Gelegenheit zu einem Gespräch gegeben werden.
[Die genauen Sprechzeiten werden zwischen den Klassenleiterinnen und den Eltern abgesprochen.]
In der Grundschule ist verbindlich zum Halbjahr der Klassenstufen 2, 3 und 4 mit den Eltern ein Gespräch über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten sowie über die Lernentwicklung in den Fächern und Lernbereichen (Lehrer-Schüler-Eltern-Gespräch) zu führen und zu protokollieren. Es ersetzt das Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 2 und ergänzt das Notenzeugnis zum Halbjahr der Klassenstufen 3 und 4.
Hier finden Sie weitere Informationen.
[Die genauen Sprechzeiten werden zwischen den Klassenleiterinnen und den Eltern abgesprochen.]
In der Grundschule ist verbindlich zum Halbjahr der Klassenstufen 2, 3 und 4 mit den Eltern ein Gespräch über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten sowie über die Lernentwicklung in den Fächern und Lernbereichen (Lehrer-Schüler-Eltern-Gespräch) zu führen und zu protokollieren. Es ersetzt das Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 2 und ergänzt das Notenzeugnis zum Halbjahr der Klassenstufen 3 und 4.
Hier finden Sie weitere Informationen.
[Die genauen Sprechzeiten werden zwischen den Klassenleiterinnen und den Eltern abgesprochen.]
In der Grundschule ist verbindlich zum Halbjahr der Klassenstufen 2, 3 und 4 mit den Eltern ein Gespräch über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten sowie über die Lernentwicklung in den Fächern und Lernbereichen (Lehrer-Schüler-Eltern-Gespräch) zu führen und zu protokollieren. Es ersetzt das Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 2 und ergänzt das Notenzeugnis zum Halbjahr der Klassenstufen 3 und 4.
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Grundschulordnung
§ 40 Zeugnisausgabe
(1) Die Halbjahreszeugnisse werden am letzten Freitag des Monats Januar ausgegeben. Die Jahreszeugnisse werden am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.
(2) Die Ausgabe von Zeugnissen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(3) Ein Elternteil bestätigt durch seine Unterschrift, dass er von dem Zeugnis Kenntnis genommen hat.
Der Unterricht endet für alle Klassen an diesem Tag um 12.00 Uhr.
Grundschulordnung
§ 20 Unterrichtszeit
(5) Am letzten Unterrichtstag vor Beginn der Sommerferien und am Tag der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses kann der Unterricht für die Klassenstufen 3 und 4 gemeinsam mit dem Unterricht der Klassenstufen 1 und 2 enden. Kann eine Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu diesem früheren Unterrichtsende durch den für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zuständigen Träger nicht sichergestellt werden, sind die Kinder, die für die Rückkehr nach Hause auf die Beförderung der Schülerinnen und Schüler angewiesen sind, bis zum üblichen Unterrichtsende dieses Tages zu beaufsichtigen (§ 21).