Jede Schule kann gem. § 4 FerienO pro Schuljahr (ab 2017/2018) zusätzlich zu den Ferien über sechs bewegliche Ferientage verfügen.
Jede Schule kann gem. § 4 FerienO pro Schuljahr (ab 2017/2018) zusätzlich zu den Ferien über sechs bewegliche Ferientage verfügen.
Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie sind seit dem 17.03.2020 die Schulen in Deutschland bundesweit geschlossen. Die Schließung dauert in Rheinland-Pfalz zunächst bis zum Ende der Osterferien.
Da aktuell nicht abgeschätzt werden kann, ob danach der Unterricht wieder überall regulär aufgenommen und das Testzeitfenster (21. April bis 8. Mai 2020) eingehalten werden kann, wurde daher vom Bildungsministerumg beschlossen, VERA3 in diesem Schuljahr auszusetzen.
Daher entfällt auch der entsprechende Auswertungsstudientag.
Für die Auswertung der VERgleichs-Arbeiten (VERA) in Klasse 3, sowie die Eingabe der Daten in das landesweite Datenportal wird den entsprechenden Lehrkräften ein Auswertungsstudientag zur Verfügung gestellt. Die Lehrkräfte arbeiten an diesem Tag an den Vergleichsarbeiten; die Kinder der 3. Klasse haben an diesem Tag unterrichtsfrei.
Sollte eine Betreuung Ihres Kindes an diesem Tag daheim (oder bei Verwandten oder Bekannten) nicht gewährleistet werden können, so kann Ihr Kind auch in der Schule betreut werden (Unterricht findet nicht statt). Bitte melden Sie sich in diesem Fall rechtzeitig bei der Klassenleiterin (Frau Zeiger), damit eine entsprechende Betreuung in der Schule organisiert werden kann.
Jede Schule kann gem. § 4 FerienO pro Schuljahr (ab 2017/2018) zusätzlich zu den Ferien über sechs bewegliche Ferientage verfügen.
Der Unterricht endet für alle Klassen an diesem Tag um 12.00 Uhr.
Grundschulordnung
§ 20 Unterrichtszeit
(5) Am letzten Unterrichtstag vor Beginn der Sommerferien und am Tag der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses kann der Unterricht für die Klassenstufen 3 und 4 gemeinsam mit dem Unterricht der Klassenstufen 1 und 2 enden. Kann eine Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu diesem früheren Unterrichtsende durch den für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zuständigen Träger nicht sichergestellt werden, sind die Kinder, die für die Rückkehr nach Hause auf die Beförderung der Schülerinnen und Schüler angewiesen sind, bis zum üblichen Unterrichtsende dieses Tages zu beaufsichtigen (§ 21).