Das Sportfest ist für den 2. Juli 2021 geplant. Bei schlechtem Wetter ist als Ausweichtermin der 9. Juli 2021 vorgesehen.
Grundschulordnung
§ 40 Zeugnisausgabe
(1) Die Halbjahreszeugnisse werden am letzten Freitag des Monats Januar ausgegeben. Die Jahreszeugnisse werden am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.
(2) Die Ausgabe von Zeugnissen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(3) Ein Elternteil bestätigt durch seine Unterschrift, dass er von dem Zeugnis Kenntnis genommen hat.
Der Unterricht endet für alle Klassen an diesem Tag um 12.00 Uhr.
Grundschulordnung
§ 20 Unterrichtszeit
(5) Am letzten Unterrichtstag vor Beginn der Sommerferien und am Tag der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses kann der Unterricht für die Klassenstufen 3 und 4 gemeinsam mit dem Unterricht der Klassenstufen 1 und 2 enden. Kann eine Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu diesem früheren Unterrichtsende durch den für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zuständigen Träger nicht sichergestellt werden, sind die Kinder, die für die Rückkehr nach Hause auf die Beförderung der Schülerinnen und Schüler angewiesen sind, bis zum üblichen Unterrichtsende dieses Tages zu beaufsichtigen (§ 21).
Islamische Feiertage im Schuljahr 2020/2021
1. Das Ramadanfest: 13. Mai 2021
Arabisch “Idul Fitr“, türkisch „Ramazan Bayrami“, auch „Fastenbrechenfest“, „das kleine Fest“, „Dankfest“ oder „Süßigkeitsfest“ genannt. Idul Fitr wird als Abschluss des Fastenmonats Ramadan gefeiert. Der islamische Fastenmonat Ramadan beginnt im Jahr 2021 am 13. April (Zeitraum kann aufgrund unterschiedlicher Rechnungsgrundlagen um einen Tag variieren) und endet mit dem o. g. Ramadanfest.
2. Das Opferfest: 20. Juli 2021
Arabisch „Idul Adha“, türkisch „Kurban Bayrami“, auch „das große Fest“ genannt. Das Opferfest ist das höchste islamische Fest.
Diese beiden Feste sind unumstritten und für alle islamischen Rechtsschulen und Völker verbindlich und gelten als die eigentlichen Feste im Islam. Die Termine wurden den Ländern von der Kultusministerkonferenz bekannt gegeben. Sie basieren auf einer einheitlichen Festlegung durch die großen muslimischen Religionsgemeinschaften, die sich auf der Grundlage der Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) auf eine einheitliche Bestimmung der muslimischen Festtage geeinigt haben. Dennoch kann es variieren, an welchem Tag die jeweilige Gemeinde das Fest feiert. Angegeben ist jeweils der erste von drei (Ramadanfest) bzw. vier (Opferfest) in Frage kommenden Tagen.
Schülerinnen und Schüler können sich, falls die Festtage nicht ohnehin in den Ferien liegen, entsprechend der Regelung in der Verwaltungsvorschrift „Beurlaubung vom Unterricht aus religiösen Gründen sowie Regelungen des Schulgottesdienstes“ für jeweils einen Tag vom Unterricht befreien lassen. Hierzu ist es erforderlich, dass die Eltern der Schülerinnen und Schüler – im Falle der Volljährigkeit die Schülerinnen und Schüler selbst – der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorher schriftlich mitteilen, dass sie an diesem Tag die Schule nicht besuchen.
Die oben angegebenen Daten sind bei der Schuljahresplanung, insbesondere bei der Planung von Klassen- oder Kursarbeiten oder sonstigen Leistungsnachweisen, entsprechend zu berücksichtigen.
Die Teilnahme am Gottesdienst ist, insbesondere für alle Eltern und Kinder nicht-christlichen Glaubens, natürlich freiwillig. Pro Erstklässler-Kind dürfen zwei Begleitpersonen an dem Gottesdienst teilnehmen.
Bitte leisten Sie den Anweisungen des Empfangsdienstes Folge, kommen Sie mit einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Gottesdienst und desinfizieren Sie sich am Eingang die Hände.
Der Zugang zum Gottesdienst wird wie oben beschrieben begrenzt; die Zahl der zugelassenen Gläubigen zu einem bestimmten Gottesdienst richtet sich nach der Größe des Raumes und sämtlichen für alle Veranstaltungen in geschlossenen Räumen geltenden Regeln. Im Rahmen dieser Zugangsregelung müssen zum Zweck der Nachverfolgung im Rahmen des Infektionsschutzes Ihre Daten erfasst werden. Bitte tragen Sie sich dort mit Unterschrift entsprechend ein.
Ihre personenbezogenen Daten oder die Ihres/r Kindes/r werden nach dem Gottesdienst für einen Monat ausschließlich zur Nachverfolgung möglicher Infektionen gespeichert. Ihre Daten werden im Bedarfsfall der Kontaktrückverfolgung an die staatlichen Behörden weitergegeben werden. Die Offenlegung gegenüber öffentlichen Stellen ist nach § 9 Abs. 1 KDG rechtmäßig. Eine sonstige Weitergabe Ihrer Daten oder die Ihres/r Kindes/r erfolgt nicht.
Ihre Einwilligung zur Verwendung Ihrer o.a. Daten können Sie jederzeit, vor dem Besuch des Gottesdienstes widerrufen. Hierdurch wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Sie haben ein Recht auf Auskunft, ob Sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden (§ 17 KDG). Darüber hinaus haben Sie das Recht auf Berichtigung (§ 18 KDG) und auf Löschung Ihrer personenbezogenen Daten unter den Voraussetzungen des § 19 KDG. Sie haben das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (§ 20 KDG) und das Recht auf Datenübertragbarkeit (§ 22 KDG). Daneben haben Sie das Recht zur Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht: Kirchliches Datenschutzzentrum, Haus am Dom, Domplatz 3, 60311 Frankfurt, E-Mail-Adresse: info(at)kdsz-ffm.de
In der Turnhalle beginnt gegen 10.00 Uhr eine kleine Einschulungsfeier, wo Ihnen auch die Klassenleitungen (Klasse 1a: Frau Zeiger; Klasse 1b: Frau Schmitt (Französisch bilingual)) vorgestellt werden.
Bitte beachten Sie zur Einschulungsfeier die folgenden Hinweise:
- An der Einschulungsfeier können aus Platzgründen diesmal leider nur die Erstklässler/innen und jeweils zwei Begleitpersonen teilnehmen.
- Die Anzahl der Gäste ist so zu bemessen, dass der erforderliche Mindestabstand von 1,5 Metern sichergestellt ist. Dieser Mindestabstand gilt nicht für Menschen, die in einem Haushalt leben. Eltern können also direkt mit ihren Kindern zusammensitzen. Dementsprechend werden immer drei Sitzplätze in der Halle zusammenstehen (Erstklässler/in plus beide Elternteile), jeweils im Abstand von 1,5 Metern zur nächsten Dreiersitzgruppe. Damit wird die Halle nahezu ausgefüllt sein und es können auch an der Einschulungsfeier leider nicht die Schulgemeinschaft, Kindergartenkinder etc. teilnehmen. Lediglich für einzelne Programmbeiträge kommen die entsprechenden Schülerinnen und Schüler nach vorne in der Turnhalle.
- Eine tagesaktuelle Dokumentation der Anwesenden muss erfolgen. Bitte tragen Sie sich am Eingang mit Unterschrift entsprechend ein. Die Verarbeitung, Speicherung und Weitergabe erfolgt analog zu der oben beim Gottesdienst genannten Weise. Wenn Sie dazu Fragen haben sollten, informieren wir Sie auf Anfrage selbstverständlich gerne.
- Die Räume sind vor und nach der Veranstaltung gut zu lüften.
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen gesund sein, sie dürfen insbesondere keine Symptome einer akuten Erkältung oder Atemwegserkrankung zeigen.
- Die sonstigen Maßnahmen des Infektionsschutzes und der allgemeinen Hygiene zur Reduzierung des Infektionsrisikos müssen beachtet werden. Bitte helfen Sie mit! Tragen Sie und Ihr Kind (außer am Sitzplatz) eine Mund-Nasen-Bedeckung und halten Sie stets zu anderen Kindern und deren Eltern einen Mindestabstand von 1,5 bis 2 Metern. Bitte waschen Sie sich im Eingangsbereich die Hände oder nutzen Sie die bereitgestellten Desinfektionsmittel.
Am Ende der Einschulungsfeier werden die Erstklässler/innen jeweils klassenweise einzeln aufgerufen. Sobald alle Kinder einer Klasse vollzählig sind, gehen diese mit der Klassenleitung nach oben in den entsprechenden Klassenraum und haben dort bis 12.00 Uhr Unterricht.
Leider können wir in diesem Jahr aufgrund der geltenden Sicherheits- und Hygienebestimmungen und der fehlenden Platzverhältnisse (Abstandsgebot) kein Elterncafé anbieten. Daher können die Eltern nach der Einschulungsfeier (mit Maske und Abstand) in der Turnhalle warten und ihre Kinder ab 12.00 Uhr vor der Turnhalle wieder in Empfang nehmen und einen möglichst schönen restlichen ersten Schultag verbringen.
Es tut uns leid, dass wir nicht in der gewohnten Weise den ersten Schultag so gebührend feiern können wie sonst, aber die aktuellen Bestimmungen lassen dies einfach nicht zu.
Anmeldung der Schulneulinge zu den Grundschulen und Förderschulen für das Schuljahr 2022/23
Grundschulordnung § 10: Anmeldung zum Schulbesuch
(1) Alle Kinder, die vor dem 1. September des folgenden Jahres ihren sechsten Geburtstag haben, sind bei der Grundschule ihres Schulbezirks anzumelden. Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können angemeldet werden. In Ausnahmefällen können Kinder mit umfänglichen Beeinträchtigungen auch direkt an der entsprechenden Förderschule angemeldet werden.
Weitere ausführliche Informationen zur Anmeldung zum Schulbesuch finden Sie in der Grundschulordnung von Rheinland-Pfalz unter § 10 ff.
Anmeldung der Schulneulinge zu den Grundschulen und Förderschulen für das Schuljahr 2022/23
Grundschulordnung § 10: Anmeldung zum Schulbesuch
(1) Alle Kinder, die vor dem 1. September des folgenden Jahres ihren sechsten Geburtstag haben, sind bei der Grundschule ihres Schulbezirks anzumelden. Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können angemeldet werden. In Ausnahmefällen können Kinder mit umfänglichen Beeinträchtigungen auch direkt an der entsprechenden Förderschule angemeldet werden.
Weitere ausführliche Informationen zur Anmeldung zum Schulbesuch finden Sie in der Grundschulordnung von Rheinland-Pfalz unter § 10 ff.