Jede Schule kann gem. § 4 FerienO pro Schuljahr (ab 2017/2018) zusätzlich zu den Ferien über sechs bewegliche Ferientage verfügen. Die beweglichen Ferientage für das Schuljahr 2021/2022 für den Bereich der Schulen der Stadt Trier wurden einheitlich festgelegt:
– 28.02.2022: Rosenmontag
– 01.03.2022: Fastnachtsdienstag
– 11.04.2022: Verlängerung der Osterferien
– 12.04.2022: Verlängerung der Osterferien
– 27.05.2022: Freitag nach Christi Himmelfahrt
– 17.06.2022: Freitag nach Fronleichnam.
Für die Auswertung der VERgleichs-Arbeiten (VERA) in Klasse 3, sowie die Eingabe der Daten in das landesweite Datenportal wird den entsprechenden Lehrkräften ein Auswertungsstudientag zur Verfügung gestellt. Die Lehrkräfte arbeiten an diesem Tag an den Vergleichsarbeiten; die Kinder der 3. Klasse haben an diesem Tag unterrichtsfrei.
Sollte eine Betreuung Ihres Kindes an diesem Tag daheim (oder bei Verwandten oder Bekannten) nicht gewährleistet werden können, so kann Ihr Kind auch in der Schule betreut werden (Unterricht findet nicht statt). Bitte melden Sie sich in diesem Fall rechtzeitig bei der Klassenleiterin (Frau Heckmann), damit eine entsprechende Betreuung in der Schule organisiert werden kann.
Der Unterricht endet für alle Klassen an diesem Tag um 12.00 Uhr.
Grundschulordnung
§ 20 Unterrichtszeit
(5) Am letzten Unterrichtstag vor Beginn der Sommerferien und am Tag der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses kann der Unterricht für die Klassenstufen 3 und 4 gemeinsam mit dem Unterricht der Klassenstufen 1 und 2 enden. Kann eine Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu diesem früheren Unterrichtsende durch den für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zuständigen Träger nicht sichergestellt werden, sind die Kinder, die für die Rückkehr nach Hause auf die Beförderung der Schülerinnen und Schüler angewiesen sind, bis zum üblichen Unterrichtsende dieses Tages zu beaufsichtigen (§ 21).
Anmeldung der Schulneulinge zu den Grundschulen und Förderschulen für das Schuljahr 2023/24
Grundschulordnung § 10: Anmeldung zum Schulbesuch
(1) Alle Kinder, die vor dem 1. September des folgenden Jahres ihren sechsten Geburtstag haben, sind bei der Grundschule ihres Schulbezirks anzumelden. Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können angemeldet werden. In Ausnahmefällen können Kinder mit umfänglichen Beeinträchtigungen auch direkt an der entsprechenden Förderschule angemeldet werden.
Weitere ausführliche Informationen zur Anmeldung zum Schulbesuch finden Sie in der Grundschulordnung von Rheinland-Pfalz unter § 10 ff.
Über Sdui haben die Eltern und Sorgeberechtigten die Einladung zur Schulelternbeiratswahl und zu den anschließenden Klassenelternabenden erhalten.
[Auszüge aus der Schulwahlordnung: § 1: Wahlberechtigt und wählbar ist jeder sorgeberechtigte Elternteil (§ 37 Abs. 2 des Schulgesetzes - SchulG). Gleiches gilt für mit der Erziehung und Pflege minderjähriger Schülerinnen und Schüler Beauftragte (§ 37 Abs. 3 SchulG). § 10 (1): Der Schulelternbeirat wird aus der Mitte der Wahlberechtigten der Schule […] unmittelbar von den Wahlberechtigten […] gewählt. § 10 (3): Für je 50 minderjährige Schülerinnen und Schüler werden ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied gewählt; mindestens jedoch werden drei […] Mitglieder und ebenso viele stellvertretende Mitglieder gewählt.]
Weitere Informationen zur Wahl des Schulelternbeirates finden Sie hier.
Anmeldung der Schulneulinge zu den Grundschulen und Förderschulen für das Schuljahr 2023/24
Grundschulordnung § 10: Anmeldung zum Schulbesuch
(1) Alle Kinder, die vor dem 1. September des folgenden Jahres ihren sechsten Geburtstag haben, sind bei der Grundschule ihres Schulbezirks anzumelden. Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können angemeldet werden. In Ausnahmefällen können Kinder mit umfänglichen Beeinträchtigungen auch direkt an der entsprechenden Förderschule angemeldet werden.
Weitere ausführliche Informationen zur Anmeldung zum Schulbesuch finden Sie in der Grundschulordnung von Rheinland-Pfalz unter § 10 ff.
[Die genauen Sprechzeiten werden zwischen der Klassenleiterin und den Eltern abgesprochen.]
In der Grundschule ist verbindlich zum Halbjahr der Klassenstufen 2, 3 und 4 mit den Eltern ein Gespräch über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten sowie über die Lernentwicklung in den Fächern und Lernbereichen (Lehrer-Schüler-Eltern-Gespräch) zu führen und zu protokollieren. Es ersetzt das Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 2 und ergänzt das Notenzeugnis zum Halbjahr der Klassenstufen 3 und 4.
Hier finden Sie weitere Informationen zu den Lehrer-Eltern-Schüler-Gesprächen.
Außerdem erfolgen die Empfehlungsgespräche für den Besuch der weiterführende Schule.
Grundschulordnung § 16 – Mitwirkung der Grundschule bei der Aufnahme in die Orientierungsstufe
(2) Unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Grundschule erhalten alle Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich das Ziel der Grundschule erreichen werden, eine Empfehlung für den weiteren Schulbesuch in der Orientierungsstufe. Für die Empfehlung sind entscheidend:
1. das Lern- und Arbeitsverhalten und
2. die Leistungen.
Die Empfehlung wird von der Klassenkonferenz erteilt und zusammen mit dem Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 4 den Eltern schriftlich mitgeteilt. Dabei sind alle regional vorhandenen Schularten zu berücksichtigen.
(3) Eine Empfehlung für das Gymnasium oder die Realschule kann nur ausgesprochen werden, wenn das allgemeine Lern- und Arbeitsverhalten die Empfehlung rechtfertigt und die Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht in der Regel mindestens befriedigend, in den übrigen Fächern überwiegend befriedigend sind. Ausnahmen bedürfen einer besonderen pädagogischen Begründung. Vor der Entscheidung der Klassenkonferenz muss den Eltern Gelegenheit zu einem Gespräch gegeben werden.