Für die Auswertung der VERgleichs-Arbeiten (VERA) in Klasse 3, sowie die Eingabe der Daten in das landesweite Datenportal wird den entsprechenden Lehrkräften ein Auswertungsstudientag zur Verfügung gestellt. Die Lehrkräfte arbeiten an diesem Tag an den Vergleichsarbeiten; die Kinder der 3. Klasse haben an diesem Tag unterrichtsfrei.
Sollte eine Betreuung Ihres Kindes an diesem Tag daheim (oder bei Verwandten oder Bekannten) nicht gewährleistet werden können, so kann Ihr Kind auch in der Schule betreut werden (Unterricht findet nicht statt). Bitte melden Sie sich in diesem Fall rechtzeitig bei der Klassenleitung (Frau Hartke, Frau Scheuer bzw. Frau Müller), damit eine entsprechende Betreuung in der Schule organisiert werden kann.
Jede Schule kann gem. § 4 FerienO pro Schuljahr (ab 2017/2018) zusätzlich zu den Ferien über sechs bewegliche Ferientage verfügen. Die beweglichen Ferientage für das Schuljahr 2022/2023 für den Bereich der Schulen der Stadt Trier wurden einheitlich festgelegt:
– 16.02.2023: Fetter Donnerstag / Weiberfastnacht
– 17.02.2023: Freitag nach Fettem Donnerstag / Weiberfastnacht
– 20.02.2023: Rosenmontag
– 21.02.2023: Fastnachtsdienstag
– 19.05.2023: Freitag nach Christi Himmelfahrt
– 09.06.2023: Freitag nach Fronleichnam.
An diesem Tag findet kein Unterricht statt. Die Schülerinnen und Schüler haben unterrichtsfrei.
Jede Schule kann jährlich einen Studientag durchführen, der nicht auf die übrigen Fortbildungstage angerechnet wird. Diese schulinterne Fortbildung muss durch die Gesamtkonferenz beschlossen werden und ist der ADD zu melden. Die Schulen können zu verschiedenen Themen bei den Fortbildungsinstituten (Pädagogisches Beratungssystem beim PL) Konzepte sowie Referentinnen und Referenten anfordern.
Der Unterricht endet für alle Klassen an diesem Tag um 12.00 Uhr.
Grundschulordnung
§ 20 Unterrichtszeit
(5) Am letzten Unterrichtstag vor Beginn der Sommerferien und am Tag der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses kann der Unterricht für die Klassenstufen 3 und 4 gemeinsam mit dem Unterricht der Klassenstufen 1 und 2 enden. Kann eine Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu diesem früheren Unterrichtsende durch den für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zuständigen Träger nicht sichergestellt werden, sind die Kinder, die für die Rückkehr nach Hause auf die Beförderung der Schülerinnen und Schüler angewiesen sind, bis zum üblichen Unterrichtsende dieses Tages zu beaufsichtigen (§ 21).
Der Unterricht endet für alle Klassen an diesem Tag um 12.00 Uhr.
Grundschulordnung
§ 20 Unterrichtszeit
(5) Am letzten Unterrichtstag vor Beginn der Sommerferien und am Tag der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses kann der Unterricht für die Klassenstufen 3 und 4 gemeinsam mit dem Unterricht der Klassenstufen 1 und 2 enden. Kann eine Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu diesem früheren Unterrichtsende durch den für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zuständigen Träger nicht sichergestellt werden, sind die Kinder, die für die Rückkehr nach Hause auf die Beförderung der Schülerinnen und Schüler angewiesen sind, bis zum üblichen Unterrichtsende dieses Tages zu beaufsichtigen (§ 21).