Auf Anweisung der ADD Trier sind aufgrund der Coronavirus-Pandemie alle Klassen-, Kurs- und Studienfahrten sowie Schülerbegegnungen bis zu den Sommerferien 2020 abzusagen. Daher kann die Schülerbegegnung im Juni 2020 ebenso wie bereits die Schülerbegegnung im März 2020 leider nicht stattfinden.
Im Rahmen unserer Schulpartnerschaft führen wir auch reale Schülerbegegnungen durch – dies erachten wir als sehr wichtig.
Zwei Termine sind geplant:
– 30.03.2020 &
– 22.06.2020.
Die Begegnung im März findet an unserer Schule statt, die andere Begegnung findet an unserer Partnerschule in Buding (Frankreich) statt.
Hier erfahren Sie mehr zu unserer Schulpartnerschaft.
Sehr geehrte Damen und Herren,
am Dienstag, den 07.04.2020, wurden landesweit die Wald-Jugendspiele 2020 durch eine Pressemeldung unseres Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten abgesagt.
Hier der Link zur Pressemeldung:
https://mueef.rlp.de/de/pressemeldungen/detail/news/News/detail/wald-jugendspiele-sind-landesweit-abgesagt/?no_cache=1&cHash=20bc8d8567bbdf4b84d95ab24378c0f1
Es ist zwar schade, aber unter den gegebenen Umständen sicherlich das Beste.
Wir hoffen, dass im Jahr 2021 die Wald-Jugendspiele wie gewohnt stattfinden können.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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Alexandra Köny
Landesforsten Rheinland-Pfalz
FORSTAMT TRIER
Hier erfahren Sie mehr zu den Waldjugendspielen.
Auf Anweisung des Schulsportreferates an der ADD Trier sind aufgrund der Coronavirus-Pandemie alle sportlichen Veranstaltungen bis zu den Sommerferien 2020 abzusagen. Dazu zählen auch die Bundesjugendspiele an den Schulen.
Das Sportfest ist für den 18. Juni 2020 geplant. Bei schlechtem Wetter ist als Ausweichtermin der 25. Juni 2020 vorgesehen.
Grundschulordnung
§ 40 Zeugnisausgabe
(1) Die Halbjahreszeugnisse werden am letzten Freitag des Monats Januar ausgegeben. Die Jahreszeugnisse werden am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.
(2) Die Ausgabe von Zeugnissen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(3) Ein Elternteil bestätigt durch seine Unterschrift, dass er von dem Zeugnis Kenntnis genommen hat.
Der Unterricht endet für alle Klassen an diesem Tag um 12.00 Uhr.
Grundschulordnung
§ 20 Unterrichtszeit
(5) Am letzten Unterrichtstag vor Beginn der Sommerferien und am Tag der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses kann der Unterricht für die Klassenstufen 3 und 4 gemeinsam mit dem Unterricht der Klassenstufen 1 und 2 enden. Kann eine Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu diesem früheren Unterrichtsende durch den für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zuständigen Träger nicht sichergestellt werden, sind die Kinder, die für die Rückkehr nach Hause auf die Beförderung der Schülerinnen und Schüler angewiesen sind, bis zum üblichen Unterrichtsende dieses Tages zu beaufsichtigen (§ 21).
Islamische Feiertage im Schuljahr 2019/2020
1. Das Opferfest: 11. August 2019 und 31. Juli 2020
Arabisch „Idul Adha“, türkisch „Kurban Bayrami“, auch „das große Fest“ genannt. Das Opferfest ist das höchste islamische Fest.
2. Das Ramadanfest: 24. Mai 2020
Arabisch “Idul Fitr“, türkisch „Ramazan Bayrami“, auch „Fastenbrechenfest“, „das kleine Fest“, „Dankfest“ oder „Süßigkeitsfest“ genannt. Idul Fitr wird als Abschluss des Fastenmonats Ramadan gefeiert. Der islamische Fastenmonat Ramadan beginnt im Jahr 2020 am 24. April und endet mit dem o. g. Ramadanfest.
Diese beiden Feste sind unumstritten und für alle islamischen Rechtsschulen und Völker verbindlich und gelten als die eigentlichen Feste im Islam. Die Termine wurden den Ländern von der Kultusministerkonferenz bekannt gegeben. Sie basieren auf einer einheitlichen Festlegung durch die großen muslimischen Religionsgemeinschaften, die sich auf der Grundlage der Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) auf eine einheitliche Bestimmung der muslimischen Festtage geeinigt haben. Dennoch kann es variieren, an welchem Tag die jeweilige Gemeinde das Fest feiert. Angegeben ist jeweils der erste von vier (Opferfest) bzw. drei (Ramadanfest) in Frage kommenden Tagen.
Schülerinnen und Schüler können sich entsprechend der Regelung in der Verwaltungsvorschrift „Unterrichtsausfall und Unterrichtsbefreiung an kirchlichen Feiertagen und aus Anlass religiöser Veranstaltungen sowie Regelung des Schulgottesdienstes“ für jeweils einen Tag vom Unterricht befreien lassen. Hierzu ist es erforderlich, dass die Eltern der Schülerinnen und Schüler – im Falle der Volljährigkeit die Schülerinnen und Schüler selbst – der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorher schriftlich mitteilen, dass sie an diesem Tag die Schule nicht besuchen.
Für den Fall, dass eine Gemeinde das Opferfest 2019 am Tag nach dem genannten Termin feiert, beachten Sie bitte, dass es sich hierbei um den ersten Schultag des Schuljahrs 2019/2020 handelt und die schriftliche Mitteilung daher noch vor den Sommerferien eingereicht werden muss.
Die oben angegebenen Daten sind bei der Schuljahresplanung, insbesondere bei der Planung von Klassen- oder Kursarbeiten oder sonstigen Leistungsnachweisen, entsprechend zu berücksichtigen.
Die Teilnahme am Gottesdienst ist, insbesondere für alle Eltern und Kinder nicht-christlichen Glaubens, natürlich freiwillig. Gemäß den letzten Vorgaben dürfen nur 65 Personen in die Kirche. Daher kann voraussichtlich nur jeweils das Erstklässler-Kind und ein Elternteil an dem Gottesdienst teilnehmen. Wenn allerdings nur etwa die Hälfte der Erstklässler-Kinder zum Gottesdienst kommt, könnten auch beide Elternteile am Gottesdienst teilnehmen. Bitte geben Sie uns kurz unter info@grundschule-zewen.de Bescheid, wenn Sie mit einer Familie nicht am Gottesdienst teilnehmen möchten; dann können wir diese Plätze ggf. für andere Familien freigeben. Wenn Sie keine weitere Informationen dazu von uns erhalten, so kann weiterhin nur ein Elternteil pro Erstklässler/in am Gottesdienst teilnehmen. Leider können die übrigen Klassen, die Kindergartenkinder und deren Erzieher/innen nicht wie sonst am Gottesdienst teilnehmen. Ebensowenig können andere Christen am Gottesdienst teilnehmen. Wir bitten um Verständnis.
Bitte leisten Sie den Anweisungen des Empfangsdienstes Folge, kommen Sie mit einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Gottesdienst und desinfizieren Sie sich am Eingang die Hände.
Der Zugang zum Gottesdienst wird wie oben beschrieben begrenzt; die Zahl der zugelassenen Gläubigen zu einem bestimmten Gottesdienst richtet sich nach der Größe des Raumes und sämtlichen für alle Veranstaltungen in geschlossenen Räumen geltenden Regeln. Im Rahmen dieser Zugangsregelung müssen zum Zweck der Nachverfolgung im Rahmen des Infektionsschutzes Ihre Daten erfasst werden. Dazu werden im Eingangsbereich der Kirche vorbereitete, vereinfachte Listen mit den Namen der Erstklässler/innen und den dazugehörigen Eltern bzw. Sorgeberechtigten ausliegen. Bitte tragen Sie sich dort mit Unterschrift entsprechend ein. Falls Sie Ihren Namen nicht in der Liste finden oder dieser fehlerhaft ist, sprechen Sie uns bitte an.
Ihre personenbezogenen Daten oder die Ihres/r Kindes/r werden nach dem Gottesdienst für einen Monat ausschließlich zur Nachverfolgung möglicher Infektionen gespeichert. Ihre Daten werden im Bedarfsfall der Kontaktrückverfolgung an die staatlichen Behörden weitergegeben werden. Die Offenlegung gegenüber öffentlichen Stellen ist nach § 9 Abs. 1 KDG rechtmäßig. Eine sonstige Weitergabe Ihrer Daten oder die Ihres/r Kindes/r erfolgt nicht.
Ihre Einwilligung zur Verwendung Ihrer o.a. Daten können Sie jederzeit, vor dem Besuch des Gottesdienstes widerrufen. Hierdurch wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Sie haben ein Recht auf Auskunft, ob Sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden (§ 17 KDG). Darüber hinaus haben Sie das Recht auf Berichtigung (§ 18 KDG) und auf Löschung Ihrer personenbezogenen Daten unter den Voraussetzungen des § 19 KDG. Sie haben das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (§ 20 KDG) und das Recht auf Datenübertragbarkeit (§ 22 KDG). Daneben haben Sie das Recht zur Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht: Kirchliches Datenschutzzentrum, Haus am Dom, Domplatz 3, 60311 Frankfurt, E-Mail-Adresse: info(at)kdsz-ffm.de