Anmeldung der „Kann-Kinder“ zum Schulbesuch der Grundschule zum 01.08.2019

Wann:
19. Februar 2019 um 09:00 – 12:00
2019-02-19T09:00:00+01:00
2019-02-19T12:00:00+01:00
Wo:
Grundschule Trier-Zewen (Sekretariat)

Sogenannte „Kann-Kinder“ können im oben genannten Zeitraum im Sekretariat unserer Schule angemeldet werden.

Rechtliche Grundlagen:
Schulgesetz § 58: Vorzeitige Aufnahme […] 
(1) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden, wenn aufgrund ihrer Entwicklung zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schulärztin oder dem Schularzt. Zur Entscheidungsfindung soll mit Zustimmung der Eltern die Kindertagesstätte einbezogen werden.

Grundschulordnung § 10: Anmeldung zum Schulbesuch 
(1) Alle Kinder, die vor dem 1. September des folgenden Jahres ihren sechsten Geburtstag haben, sind bei der Grundschule ihres Schulbezirks anzumelden. Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können angemeldet werden. […] 
(3) […] Die Anmeldung noch nicht schulpflichtiger Kinder erfolgt in der zweiten Februarhälfte vor Beginn des neuen Schuljahres. Bei der Anmeldung ist die Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch vorzulegen. Falls ein Kindergarten besucht wird, ist eine Bescheinigung hierüber vorzulegen. Die Eltern unterrichten die Schulleiterin oder den Schulleiter über eine offensichtliche oder vermutete Beeinträchtigung des Kindes.
[…] 
(6) Bei der Anmeldung sollen folgende Daten des Kindes erhoben werden:
1. Familienname,
2. Vorname,
3. Geburtsdatum,
4. Geburtsort,
5. Geschlecht,
6. Anschrift,
7. Telekommunikationsverbindung,
8. Religionszugehörigkeit,
9. Staatsangehörigkeit,
10. Zuzugsdatum der nicht in Deutschland geborenen Kinder,
11. vorherrschende Familiensprache,
12. Beeinträchtigungen und Krankheiten, soweit sie für die Schule von Bedeutung sind,
13. Anzahl der Geschwister und
14. Angaben über den Besuch eines Kindergartens.
Darüber hinaus werden Familienname, Vorname, Anschrift und Telekommunikationsverbindungen der Eltern und der Erziehungs- und Pflegebeauftragten (§ 37 Abs. 3 SchulG) erhoben, ferner die Daten, die zur Herstellung des Kontaktes in Notfällen erforderlich sind, sowie gegebenenfalls Angaben zum elterlichen Sorgerecht.